öffentliche Anschläge
(Anschlagverordnung
)vom 25.04.2001
Der Markt Ipsheim erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I) folgende Verordnung:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel, Tafeln, die an Häusern, Mauern, Zäunen, Toren, Bäumen und dergleichen angebracht werden, nicht jedoch Werbeanlagen, die von der Bayer. Bauordnung erfasst werden.
In der Öffentlichkeit befinden sich Anschläge nach dieser Verordnung, wenn sie von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge wahrgenommen werden können, insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum oder von ihm aus.
§ 2
Beschränkung der öffentlichen Anschläge
auf den hierfür von der Gemeinde bestimmten oder zugelassenen Flächen angebracht werden.Auf dem Gemeindegebiet dürfen zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Anschläge in der Öffentlichkeit nur
Die besonderen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und des Straßen- und Wegerechts bleiben unberührt.
§ 3
Ausnahmen
Anschläge, die auf Veranstaltungen hinweisen, dürfen abweichend von § 2 Ziff. 1 auch am Ort der Veranstaltung angebracht werden. Die Veranstalter und die zur Verfügung über die Anschlagstelle Berechtigten sind verpflichtet, die Anschläge nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.
Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder anderer öffentlich tätiger Vereinigungen dürfen abweichend von § 2 Ziff. 1 an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht werden.
Politische Parteien und Wählergruppen können 6 Wochen vor jeder Wahl abweichend von § 2 Ziff. 1 Anschläge innerhalb des Gemeindegebietes anbringen. Die Anschläge sind nach dem Wahltag unverzüglich von den politischen Parteien und Wählergruppen zu entfernen. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechend.
Der Markt Ipsheim kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Ziff. 1 zulassen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Ziff. 1 Anschläge in der Öffentlichkeit außerhalb der dafür bestimmten Flächen anbringt,
entgegen § 2 Ziff. 1 einen unzulässigen Anschlag auf seinem Besitz oder Eigentum duldet, obwohl er zur Entfernung in der Lage wäre und
entgegen § 3 Ziff. 1 Satz 2 und § 3 Ziff. 3 Satz 2 Anschläge nicht unverzüglich entfernt.
§ 5
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Markt Ipsheim
Ipsheim, 25.04.2001
gez. Hans Herold
Hans Herold
1. Bürgermeister
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