Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
(BGS-EWS)
vom 30.04.2002
§ 1
Beitragserhebung
Der Markt Ipsheim erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen für das Gebiet
a) Ipsheim, Kaubenheim, Oberndorf und Burg Hoheneck,
b) Eichelberg,
c) Weimersheim,
d) Mailheim,
e) Holzhausen
einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
3. § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkung hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) wie folgt begrenzt: Beitragspflichtig ist die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Entsorgungsleitung zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Bei Eckgrundstücken ist die Begrenzung auf beide Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage hat, zu beziehen. Reicht die Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 1 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung. Grundstücksteile, die lediglich der wegemässigen Erschließung des Grundstücks dienen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Sollte sich bei der Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche eine geringere Grundstücksfläche als 2.500 qm ergeben, so ist mindestens eine Grundstücksfläche von 2.500 m² als beitragspflichtig heranzuziehen.
(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten oder nur mit beitragsfreien Gebäuden bebauten Grundstücken ist ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
für Ipsheim, Kaubenheim, Oberndorf und Burg Hoheneck
a) pro m² Grundstücksfläche 0,99 €
2. für Eichelberg
a) pro m² Grundstücksfläche 0,99 €
3. für Weimersheim
a) pro m² Grundstücksfläche 0,99 €
4. für Mailheim
a) pro m² Grundstücksfläche 0,99 €
5. für Holzhausen
a) pro m² Grundstücksfläche 0,99 €
§ 6
Ablösung des Beitrages
Der Herstellungsbeitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Herstellungsbeitrages.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 8
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grund- und Einleitungsgebühren.
§ 9 a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird in Ipsheim, Kaubenheim, Oberndorf, Eichelberg, Weimersheim und Mailheim pro vorhandenem Hauptwasserzähler und pro im Haushalt amtlich mit 1. Wohnsitz gemeldeter Person (Stand: 01. des Monats) berechnet.
(2) Die Grundgebühr beträgt
|
a) pro Hauptwasserzähler im Monat |
1,00 € |
|
b) pro Person im Monat |
0,25 € |
§ 10
Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt in Ipsheim, Kaubenheim, Oberndorf und Eichelberg 1,79 € pro Kubikmeter Abwasser.
Die Gebühr beträgt in Weimersheim 1,33 € pro Kubikmeter Abwasser.
Die Gebühr beträgt in Mailheim 0,15 € pro Kubikmeter Abwasser.
Die Gebühr beträgt für die Burg Hoheneck monatlich pauschal 127,82 €.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 18 m3/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf seine Bestandsmeldung (Stichtag: 01. Januar) zur Beitragserhebung für die Bayerische Tierseuchenkasse nach dem Tierseuchengesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht.
In landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung ist für jede Person mindestens ein Wasserverbrauch von 30 Kubikmeter pro Jahr anzusetzen.
(3) Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(4) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m3 pro Jahr, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16
Übergangsvorschrift
Beitragstatbestände, die von der Beitrags- und Gebührensatzung vom 01. Januar 1996 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der Satzung vom 01. Januar 1996 ergibt, wird dieser nicht erhoben.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 1996 außer Kraft.
Ipsheim, 30. April.2002
Markt Ipsheim
gez.
Hans Herold
1. Bürgermeister
© RAINER ZIEGLER ¤
@ 13. Juni 2005 @