Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Der Markt Ipsheim erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende

 Satzung

 § 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
 

1.      Einsätze,

2.      Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.      Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung.

 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

 

(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1.   Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren  

     gehören, Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

2.  Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,

3.  Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung.
 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2
Schuldner
 

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

 

§ 4
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Ipsheim für die Erhebung von Benutzungsgebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 03.07.1997 außer Kraft.

Markt Ipsheim

Ipsheim, 11. November 2003

 

gez. Hans Herold

 

Hans Herold

Erster Bürgermeister

  

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren 

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

 1.      Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

 1.1 Löschgruppenfahrzeug, LF 8/6 3,80 €

 1.2

Tragkraftspritzenfahrzeug, TSF 1,95 €
 1.3 Mehrzweckfahrzeug, MZF               1,80 €
 1.4 Tragkraftspritzenanhänger, TSA, mit Zugfahrzeug 5,00 €
 1.5 Anhängeleiter, AL 12, mit Zugfahrzeug 2,20 €

 

2.      Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für 

 

 2.1 Löschgruppenfahrzeug, LF 8/6 63,40 €
 2.2 Tragkraftspritzenfahrzeug, TSF 30,90 €
 2.3 Mehrzweckfahrzeug, MZF               11,80 €
 2.4 Tragkraftspritzenanhänger, TSA 30,00 €

 

3.      Arbeitsstundenkosten

 Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

 

 3.1 Tragkraftspritze, TS 8/8 48,00 €
 3.2 Tauchpumpe mit Elektromotor 13,00 €
 3.3 Stromerzeuger 24,30 €
 3.4 Ausleuchtungssatz, (2 Strahler à 1000 W mit Stativ) 14,80 €

 

4. Gerätebenutzungs- bzw. Geräteüberlassungskosten und sonstige freiwillige Leistungen

4.1  Schläuche einbinden, pro Kupplung 6,00 €
4.2 Schläuche waschen, trocknen, prüfen und rollen, pro Schlauch 3,00 €
4.3 Leihgebühr A –Saugschlauch pro Tag incl. Reinigung 4,00 €
4.4 Leihgebühr Druckschlauch pro Tag incl. Reinigung 4,00 €
4.5  Löschpulver, Ölbindemittel und andere chemische Mittel nach Tagespreis

 

5. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben für

 5.1  jeden Feuerwehrdienstleistenden 18,00 €
 5.2  freiwillige Leistungen des Gerätewarts 31,00 €
 5.3 Sicherheitswachen gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG 10,70 €

 

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

  


Markt Ipsheim

Ipsheim, 11. November 2003

 

gez. Hans Herold

 

Hans Herold

Erster Bürgermeister


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@ 13. Juni 2005 @