VERORDNUNG ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN IM MARKT IPSHEIM

Aufgrund des Artikel 18 Absatz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt der Markt Ipsheim folgende

Verordnung:

§ 1
Beschränkung des freien Umherlaufens von Hunden

(1)

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit ist

1. das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden
a) in öffentlichen Anlagen des Marktes Ipsheim,
b) auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage,

nicht gestattet,

2. das Mitführen von großen Hunden und Kampfhunden auf Kinderspielplätzen und das Mitführen von Kampfhunden in einem Abstand von 25 Metern von Kinderspielplätzen untersagt.
(2) Freies Umherlaufen liegt vor, wenn ein Hund nicht an einer reißfesten Leine oder Kette geführt wird oder durch einen Zwinger oder eine sonstige geeignete Maßnahme am freien Auslauf gehindert ist.
(3) Als große Hunde gelten Hunde mit mindestens 50 cm Schulterhöhe.
(4) Kampfhunde sind Hunde im Sinne des Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).

§ 2
Ausnahmen

Von der Geltung der Verordnung sind ausgenommen:

1. Blindenführhunde,
2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,
3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
4. Hunde, welche die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind,
5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Nach Artikel 18 Absatz 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §1 Absatz 1 Nummer 1. Buchstabe a) große Hunde oder Kampfhunde in öffentlichen Anlagen des Marktes Ipsheim frei umherlaufen lässt,
2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1. Buchstabe b) große Hunde oder Kampfhunde innerhalb der geschlossenen Ortslage auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen frei umherlaufen lässt,
3. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 2. große Hunde oder Kampfhunde auf Kinderspielplätzen oder Kampfhunde in einem Abstand von 25 Metern von Kinderspielplätzen mit sich führt.

Die Höhe der Geldbuße kann gemäß § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bis zu 511,29 € betragen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Ipsheim, 21. August 1997
Markt Ipsheim
gezeichnet: Hans Herold
Hans Herold
1. Bürgermeister


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© RAINER ZIEGLER  ¤
@ 13. Juni 2005 @