Der Gutachterausschuss im Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim, Tel.: (0 91 61) 9 24 42, hat zum den Wertermittlungs-Stichtag 31.12.2008 für das Gemeindegebiet des Marktes Ipsheim die Bodenrichtwerte amtlich ermittelt.
Diese Werte können in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Darüber hinaus hat jedermann das Recht, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim unter der vorstehenden Telefonnummer Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen.
| Gemeinde | Baureifes Land | |
| Ortsteil bzw. Richtwertgebiet | Wohnbauflächen | |
ebf*) |
ebf*) |
|
| Markt Ipsheim | ||
| Ipsheim | 66,00 | 25,00 |
| Eichelberg | 25,00 | |
| Holzhausen | 20,00 * | |
| Kaubenheim Altort Bebauungsplan "Wolfsgrube" |
35,00 49,00 |
|
| Mailheim | 28,00 * | |
| Oberndorf | 35,00 | |
| Weimersheim | 28,00 | |
*) = erschließungsbeitragsfrei
Anmerkungen:
| 1. | Die Bodenrichtwerte stellen durchschnittliche Lagewerte für den Boden in den angegebenen Orten, Ortsteilen oder Richtwertgebieten dar. Sie dokumentieren den gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem Grundstücksmarkt im betrachteten Zeitraum. |
| 2. | Die Richtwerte für erschließungsbeitragsfreies baureifes Land
(ebf) enthalten den jeweiligen Erschließungsbeitrag gemäß den §§ 127 BauGB ff. und
die für die anderen Erschließungsanlagen in Betracht kommenden Beiträge gemäß Art. 5
des Kommunalabgabengesetzes. Die mit * versehenen Richtwerte beziehen sich in den betreffenden Orten auf die dort unzureichende öffentliche Erschließung (insbesondere hinsichtlich Abwasserbeseitigung). |
| 3. | Bei (kleineren) Ortsteilen und Einzelgehöften, die in der Liste nicht gesondert aufgeführt sind, wurde kein Bodenverkehr verzeichnet. Für diese kann anhand von Verkäufen vergleichbarer Ortsteile in der Regel ein Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges baureifes Land von 8,00 - 10,00 €/m² unterstellt werden. |
| 4. | Die Übersicht enthält keine Richtwerte für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
Die Bodenrichtwerte sind gemäß § 196 BauGB i.V.m. § 12 GutachterausschussV durch den Gutachterausschuss ermittelt und nach § 6 Abs. 3 GutachterausschussV beschlossen worden.
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