Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Ipsheim folgende Satzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Erneuerung oder Verbesserung von
Ortsstraßen (einschließlich der Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Abs, 2 Nr. 2 BauGB),
Überbreiten von Ortsdurchfahrten an Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, sofern sie der Erschließung dienen oder zu dienen bestimmt sind (Überbreiten),
Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen,
Radwegen an Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind,
beschränkt öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen,
Parkplätzen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind.
Der Beitrag wird auch für die erstmalige Herstellung der in Absatz 1 Nr. 2 mit Nr. 4 genannten Anlagen erhoben.
Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für alle Grundstücke erhoben, die durch eine der in § 1 genannten öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen werden.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
igen Grunderwerb) tatsächlich beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 8) entsteht die Beitragsschuld mit dem Ausspruch der Kostenspaltung, frühestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der Teilmaßnahme.Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme (mit dem notwend
Darf das Grundstück erst nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt werden, so entsteht die Beitragsschuld erst m
it dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit.§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsfähiger Aufwand
Beitragsfähig ist der Aufwand für
den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der benötigten Grundflächen,
die Freilegung der Flächen,
den Straßen- und Wegekörper mit allen technisch erforderlichen Einrichtungen, sowie für
den Anschluss an andere Straßen und Wege,
die Parkstreifen,
die Randsteine,
die Beleuchtungseinrichtungen,
die Oberflächenentwässerungseinrichtungen,
das Straßenbegleitgrün,
die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, die zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind,
die selbständigen Parkplätze, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind,
die selbständigen und unselbständigen Radwege und
die selbständigen und unselbständigen Gehwege.
Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
§ 6
Vorteilsregelung
Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Absatzes 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Gemeinde.
Die Höchstmaße für die anrechenbaren Breiten oder Flächen der Anlagen und der Anteil der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:
Straßen (Nr. 1 bis 7) |
die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten dienen |
die der Erschließung sonstiger Baugebiete dienen |
Anteil der Beitragsschuldner |
|||
1 |
2 |
3 |
4 |
|||
| 1. Anliegerstraßen | ||||||
Randstreifen oder Rinne |
aa) bei
einer Geschossflächen-zahl (GFZ) bis 1,6 oder einer Baumassenzahl (BMZ) bis 5,6
9 m |
6 m |
60 v.H. |
|||
| ab) bei
einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,5
11 m |
ab) bei
einer GFZ über 0,8
7 m |
60 v.H. |
||||
| b) Radweg | Je 2 m |
Nicht vorgesehen |
6O v.H. |
|||
| c) Parkstreifen | Je:3 m |
je 2 m |
70 v.H. |
|||
| d) Gehweg | je 2,5 m |
je 2,5 m |
70 v.H. |
|||
| e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
- |
- |
60 v.H. |
|||
| f) selbständige Parkplätze | 1.000 m2 |
800m2 |
50 v.H. |
|||
| 9) Straßenbegleitgrün | Je 2 m |
je 2 m |
50 v.H. |
|||
| h) Überbreiten | - |
- |
- |
|||
| 2. Haupterschließungsstraßen | ||||||
Randstreifen oder Rinne |
aa) bei
einer Geschossflächen-zahl (GFZ) bis 1,6 oder einer Baumassenzahl (BMZ) bis 5,6
9 m |
aa) bei
einer GFZ bis 0,8
7 m |
40 v.H. |
|||
| ab) bei
einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,6
11 m |
ab) bei
einer GFZ über 0,8
8 m |
40 v.H. |
||||
| b) Radweg | Je 2 m |
je 2.m |
40 v.H. |
|||
| c) Parkstreifen | Je 3 m |
je 2 m |
60 v.H. |
|||
| d) Gehweg | je 2,5 m |
je 2,5 m |
6O v.H. |
|||
| e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
- |
- |
40 v.H. |
|||
| f) selbständige Parkplätze | 1.000 m2 |
800 m2 |
40 v.H. |
|||
| 9) Straßenbegleitgrün | Je 2 m |
je 2 m |
50 v.H. |
|||
| h) Überbreiten | Je 5 m |
je 3,5 m |
35 v.H. |
|||
| 3. Hauptverkehrsstraßen | ||||||
Randstreifen oder Rinne |
aa) bei
einer Geschossflächen-zahl (GFZ) bis 1,6 oder einer Baumassenzahl (BMZ) bis 5,6 9 m |
aa) bei
einer GFZ bis 0,8
8 m |
20 v.H. |
|||
| ab) bei
einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,6 11 m |
ab) bei
einer GFZ über 0,8
9 m |
20 v.H. |
||||
| b) Radweg | Je 2 m |
je 2 m |
20 v.H. |
|||
| c) Parkstreifen | Je 3 m |
je 3 m |
50 v.H. |
|||
| d) Gehweg | je 3,25 m |
je 3,25 m |
50 v.H. |
|||
| e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | - |
- |
30 v.H. |
|||
| f) selbständige Parkplätze | 1.000 m2 |
800 m2 |
30 v.H. |
|||
| 9) Straßenbegleitgrün | Je 2 m |
je 2 m |
50 v.H. |
|||
| h) Überbreiten | Je 5 m |
je 3,5 m |
40 v.H. |
|||
| 4. Hauptgeschäftsstraßen | ||||||
Randstreifen oder Rinne |
aa) bei
einer Geschossflächen- zahl (GFZ) bis 1,6 oder einer Baumassenzahl (BMZ) bis 5,6
8 m |
aa) bei
einer GFZ bis 0,8
7,5 m |
50 v.H. |
|||
| ab) bei
einer GFZ über 1,6 oder einer BMZ über 5,6
10 m |
ab) bei
einer GFZ über 0,8
9 m |
50 v.H. |
||||
| b) Radweg | Je 2 m |
je 2 m |
50 v.H. |
|||
| c) Parkstreifen | Je 3 m |
je 3 m |
50 v.H. |
|||
| d) Gehweg | Je 5 m |
je 5 m |
70 v.H. |
|||
| e)
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
- |
- |
50 v.H. |
|||
| f) selbständige Parkplätze | 1.000 m2 |
800 m2 |
40 v.H. |
|||
| 9) Stra&enbegleitgrün | Je 2 m |
je 2 m |
50 v.H. |
|||
| h) Überbreiten | - |
- |
- |
|||
| 5. Selbständige Gehwege einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 3 m |
3 m |
60 v.H. |
|||
| 6. Selbständige Radwege einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 2 m |
2 m |
40 v.H. |
|||
Der Aufwand für die Randsteine wird den Beitragsschuldnern in allen Fällen der Nr. 1 mit Nr. 6 mit 50 v. H. angelastet. Wenn bei einer Straße ein Parkstreifen fehlt oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die für die Fahrbahn festgesetzte Höchstbreite um die Höchstbreite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Wird nur auf einer Straßenseite ein Parkstreifen angelegt, so verdoppelt sich die für ihn vorgesehene Höchstbreite.
Ist eine Straße nur einseitig bebaubar oder gewerblich nutzbar, so vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für die Fahrbahn und für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte. Der Aufwand für Radwege, Parkstreifen, Gehwege und für das Straßenbegleitgrün ist in diesem Falle nur für jeweils eine dieser Einrichtungen beitragsfähig. Überbreiten sind in vollem Umfang den durch sie erschlossenen Grundstücken anzurechnen. Eine Verminderung des von den Beitragsschuldnern zu tragenden Aufwands bei nur einseitig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Straßen nach Satz 1 dieses Unterabsatzes entfällt, wenn der Ausbau seinem Umfang nach zur Erschließung allein der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite schlechthin unentbehrlich ist.
icht gerecht werden, bestimmt die Gemeinde durch Satzung etwas anderes.Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen;
Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind;
Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;
Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt;
selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind;
selbständige Radwege: Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind.
Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche umlegbare Werte oder unterschiedliche Anteile der Beitragsschuldner ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.
Erstreckt sich eine Baumaßnahme ganz oder in einzelnen Abschnitten auf eine Anlage, die der Erschließung eines Kern-, Gewerbe- oder Industriegebietes und zugleich der Erschließung eines sonstigen Baugebietes dient und ergeben sich dabei nach Absatz 2 unterschiedliche Höchstmaße, so gilt die Anlage oder der Anlageabschnitt im Verhältnis zu den Grundstücken im Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet als Anlage, die der Erschließung in einem solchen Gebiet und im Verhältnis zu den anderen Grundstücken als Anlage, die der Erschließung in einem sonstigen Baugebiet dient.
Für Baumaßnahmen, für die die in Absatz 2 festgelegten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit n
§ 7
Beitragsmaßstab
Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 6 ermittelte Anteil der Beitragsschuldner am beitragsfähigen Aufwand auf die durch die Erschließungsanlage oder durch den selbständig benutzbaren Abschnitt der Anlage oder durch die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Anlagen erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt.
Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 6 ermittelte Anteil der Beitragsschuldner am beitragsfähigen Aufwand auf die durch die Erschließungsanlage oder durch den selbständig benutzbaren Abschnitt der Anlage oder durch die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Anlagen erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt, der im einzelnen beträgt:
| 1. |
|
1,0 |
| 2. |
|
0,30 |
Als Grundstücksfläche gilt
der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus, ist die im Geltungsbereich für die Ermittlung der zulässigen Nutzung gelegene Fläche zugrunde zu legen.
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstücksgrenze maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die nur die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben unberücksichtigt,
wenn aneinandergrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 bzw. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit erschließungsrelevant genutzt werden oder genutzt werden dürfen (z.B. Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen), werden mit 50 v.H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 ha Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.
Werden in einem Abrechnungsgebiet auch Grundstücke erschlossen, die überwiegend gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen.
Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 5 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke In Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten.
Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar im Sinne des Absatzes 10 gilt auch ein Grundstück, wenn es überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt.
§ 8
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
| 1. den Grunderwerb, | 6. die Parkstreifen, |
| 2. die Freilegung, | 7. die selbständigen Parkplätze, |
| 3. die Fahrbahn, | 8. das Straßenbegleitgrün, |
| 4. die Radwege, | 9. die Beleuchtungsanlagen, |
| 5. die Gehwege, | 10. die Entwässerungsanlagen |
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
§ 9
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 10
Auskunftspflicht
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Angaben zu machen und - auf Verlangen - geeignete Unterlagen vorzulegen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.07.1998 außer Kraft.
Ipsheim, 27. August 1999
Markt Ipsheim
gezeichnet: Hans Herold
Hans Herold
1. Bürgermeister
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