VERORDNUNG DES MARKTES IPSHEIM
ÜBER DIE SPERRZEIT
(SPERRZEITVERORDNUNG)

Aufgrund des § 1 Absatz 3 und 5 sowie § 10 des Gaststättengesetzes (GastG) vom 05. Mai 1970 (GVBl. I S. 465, ber. S. 1298) in seiner jeweils gültigen Fassung und des § 10 der Gaststättenverordnung (GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl. S. 295), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1994 (GVBl. S. 433) - (BayRS 7130-1-W) und des Artikel 19 Absatz 7 Nummer 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I) erlässt der Markt Ipsheim folgende

VERORDNUNG

§ 1
Sperrzeit

Für alle Betriebe, die dem Gaststättengesetz unterliegen, beginnt im Gemeindegebiet die Sperrzeit um 01.00 Uhr; sie endet um 06.00 Uhr.

§ 8 Absatz 2 GastV, wonach in der Nacht zum 01. Januar die Sperrzeit aufgehoben ist, bleibt unberührt.

§ 2
Sonderregelungen

Abweichend von § 8 Abs. 2 GastV und § 1 dieser Verordnung beginnt die Sperrzeit um 03.00 Uhr,

1. während des Faschings in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag,
2. in der Nacht von Rosenmontag auf Faschingsdienstag,
3. in den Nächten von Freitag auf Samstag, von Samstag auf Sonntag, von Sonntag auf Montag und von Montag auf Dienstag an den Kirchweihwochenenden in den jeweiligen Gemeindeteilen der Gemeinde,
4. während der Weinfeste in Ipsheim und Weimersheim in den Nächten von Freitag auf Samstag, von Samstag auf Sonntag und von Sonntag auf Montag.

§ 3
Ausnahmen

Die Sperrzeit kann für Gaststättenbetriebe und andere öffentliche Vergnügungen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse im Einzelfall verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann nach Artikel 19 Absatz 8 Nummer 3 LStVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Teilnehmer einer öffentlichen Vergnügung nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung über den Beginn der Sperrzeit hinaus am Veranstaltungsort verweilt, obwohl der Veranstalter, ein von ihm Beauftragter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen, oder
2. als Veranstalter einer öffentlichen Vergnügung nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung duldet, dass ein Teilnehmer nach Beginn der Sperrzeit am Veranstaltungsort verweilt.
(2) Die Vorschriften zur Ahndung von Sperrzeitverstößen nach dem Gaststättengesetz bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.1998 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.


Ipsheim, 02. April 1998
Markt Ipsheim
gezeichnet: Hans Herold
Hans Herold
1. Bürgermeister


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© RAINER ZIEGLER  ¤
@ 22. September 1999 @