Aufgrund des § 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.1984 (GVBl. S. 100) erlässt der Markt Ipsheim folgende
§ 1
Verbrennen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(Hinweis: Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile)
| (1) | Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können (holzige Gartenabfälle), dürfen in trockenem Zustand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des Marktes Ipsheim auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind. |
| (2) | Das Verbrennen ist nur in der Zeit vom 16. März bis 30. April und vom 15. September bis 30. November eines jeden Jahres zulässig. An Werktagen vor 08.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen nicht zugelassen. |
| (3) | Die Verbrennungsfläche ist möglichst klein zu halten und darf einen maximalen Durchmesser von 1,50 m nicht überschreiten. Das Feuer ist so zu betreiben, dass die Rauchentwicklung möglichst gering ist. Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern. Die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsflächen, Bäumen, Hecken, Zäunen, Waldrändern und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen sind einzuhalten. Das Feuer ist von mindestens einer mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Person über 16 Jahre ständig zu überwachen. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle erloschen ist. |
§ 2
Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle aus Gärten verbrennt, ohne dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Nummer 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ipsheim, 12. November 1984
Markt Ipsheim
gezeichnet: Wagner
i.V. Wagner
2. Bürgermeister
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© RAINER ZIEGLER ¤
@ 22. September 1999 @