Aufgrund des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (GVBl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1186), § 2 Ziffer 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Sprengwesens vom 25.05.1982 (GVBl. S. 289) in der Fassung des Gesetzes vom 02.08.1994 (GVBl. S. 781) in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 26.10.1982 (GVBl. S. 903) in der derzeit gültigen Fassung erlässt der Markt Ipsheim die folgende
§ 1
Verkaufsstellen dürfen im Gemeindegebiet des Marktes Ipsheim an Sonn- und Feiertagen zu den folgenden Zeiten geöffnet sein:
| Ipsheim | (Anlass: Kirchweih) |
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| (Anlass: Wein-Wander-Tag) |
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| (Anlass: Weihnachtsmarkt) |
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| Oberndorf | (Anlass: Kirchweih) |
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Wird von der Freigabe Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen gehalten werden.
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Diese Verordnung tritt zum 01.01.2000 in Kraft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2009.
Ipsheim, 14. Juli 2000
Markt Ipsheim
gezeichnet: Hans Herold
Hans Herold
1. Bürgermeister
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