Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten

für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis

des Marktes Ipsheim

 - Kostensatzung -

Der Markt Ipsheim erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Der Markt Ipsheim erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.01.1996 außer Kraft.


Markt Ipsheim
Ipsheim, 15. Oktober 2003

gez. Hans Herold

Hans Herold
1. Bürgermeister

 

- A n l a g e -

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

 

Tarif-

gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

 

Gebühr

Euro

 0

 

Allgemeine Verwaltung

 

 

 

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

Vorschriften der Tarifgruppe 01 - 9 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.

 

 

 

 

 

 

000

Anordnungen für den Einzelfall

 

15 bis 600 €

 

 

001

 

Beglaubigungen1:

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden2

1     wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind

  

2.    wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens   5 €.

 

5 € im Einzelfall.

 

Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälf­te ermäßigt werden.

 

 

 

002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

003

 

 

Bescheinigungen:

 

1.  Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden

 

 

 

2.    Erteilung einer sonstigen Bescheinigung

 

 

Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

 

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

 

 

 

 

 

kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl. S. 571)

 

 

 

5 bis 75 €

 

 

 

 

0,75 € je Akte oder Buch, minde­stens 5 €

 

 

 

 

 

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Ge­bührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öf­fentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

 

 

 

 

 

 

004

 

Fristverlängerungen:

1 Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde.

 

2.  Fristverlängerung in anderen Fällen

 

 

 

 

10 – 25 % der für die Ge­nehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €.

 

5 bis 60 €

 

 

 

 

005

 

Zweitschriften:

 

Erteilung einer Zweitschrift

 

 

 

 

10 – 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €.

 

 

 

006

 

Niederschriften:

Aufnahme einer Niederschrift

 

 

 

7,50 bis 75 €

je angefangene Stunde

  

 

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

 

 

 

02

 

 

Hauptverwaltung

 

 

 

 

 

 

020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

021

 

 

 

Kommunalgesetze

 

1. Genehmigung zur Führung gemeindlicher    Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs.3 GO)

 2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO)

  

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

 

1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

 

2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

 

3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG

 

4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)

 

    4.0 bei Geldansprüchen

 

     4.1 sonst

 

 

 

 

10 bis 2500 €, soweit nicht kostenfrei

 

kostenfrei ( in Analogie zu Art. 3 Abs.1 Nr. 12 KG)

 

 

 

 

12,50 bis 150 €

 

 

 

 

 50 bis 2.500 €

 

 

 1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4

Abgabenordnung (AO 1977)

 

 

 

 

 50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €

12,50 bis 200 €

 

 

03

 

 

Finanzverwaltung

 

  

 

 

 

 

030

 

031

 

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen 3

 

Anmahnung rückständiger Beträge4

 

 

 

 

5 bis 150 €

 

 

1

 

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

 

 

 

11

 

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen

(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)5

 

 

 

 

 

110

 

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

 

 

 

15 bis 1.250 €

 

  

 

 

 

 12

 

 

 

 

 

111

 

 

 

 120

 

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung6

Feuerbeschau

 

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau - FBV -)

1.   wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

 2.   wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

 

 

 

15 bis 600 €

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

15 bis 1.000 €

 

 

  

 121

 Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

 

 kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

122

 

Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)

 

 

 

15 bis 1.000 €

 

6

 

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

 

 

 

 

 61

 

 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)7

 

 

 

 

 

 

610

Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1,  §§ 24 ff. BauGB)

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

 

 kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 

 

 

 

612

 

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

613

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

 

 

15 bis 1.000 €

 

 

 

 

 

614

 

 

615

 

Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB

 

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

 

 

kostenfrei

 

 

kostenfrei nach Art 3 Abs.1 Nr.3 KG

 

 

62

 

 

Wohnungsaufsicht

 

 

 

 

 

620

Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG)

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

621

Anordnung der Beseitigung von Missständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG)

 

200 bis 2.500 €

 

 

 

63

 

Vollzug des Bayerischen Straßen- und      Wegegesetzes (BayStrWG)

 

 

 

 

 

 

 

630

Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)

 

10 bis 150 €

 

 

 

 

 

631

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

 

10 bis 600 €

  

 

 

632

Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

 

50 bis 2.500 €

 

 

633

Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

  

67

 

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung8

 

 

 

 

670

Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten9

 

10 bis 375 €

 

 

 

671

Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte10

 

10 bis 75 €

 

7

 

 

Öffentliche Einrichtungen,

Wirtschaftsförderung

 

 

 

 

 

70

 

Allgemeine Amtshandlungen11

 

 

 

 

 

 700

Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

 

10 bis 400 €

  

 

701

Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

 

10 bis 1.250 €

 

 

 

702

Nachträgliche Auflagen, Rück­nahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewil­ligung nach Tarif-Nr. 70112

 

10 bis 600 €

 

  

 

703

Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

  

 

10 bis 600 €

 

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

 

 

73

 

Marktwesen (§ 69 GewO)

 

 

 

 

730

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

 

10 bis 150 €

 

 

731

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung13

 

10 bis 150 €

 

 

75

 

 

Bestattungswesen (Friedhof)

 

 

 

750

Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof

 

 

10 bis 600 €

 

751

Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

 

 

10 bis 150 €

 

752

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

 

 

10 bis 150 €

 

753

Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung

 

 

10 bis 1.250 €

 

754

Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung

 

10 bis 600 €

 

76

 

 

Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung)

 

 

 

 

760

Genehmigung der Benutzung der Fäkalannahmestation14

 

10 bis 200 €

  

8

 

81

Wasserversorgung

 

 

 

 

810

Anordnung der Wassersperre15

 

10 bis 150 €

 

 

9

 

91

Telekommunikation

 

 

 

 

910

Zustimmungserklärung nach § 50 Abs. 3 TKG

 

20 bis 250 €

             

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.

Markt Ipsheim
Ipsheim, 15. Oktober 2003

gez. Hans Herold

Hans Herold
Erster Bürgermeister

 

1

Die Beglaubigung von Ablichtungen eigener, aber dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnender Urkunden, von Urkunden anderer Stellen sowie von Unterschriften und Handzeichen ist, soweit die Gemeinden dafür zuständig sind (vgl. § 1 der Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden ‑ BayRS 2010-1-1-I - in Verbindung mit Art. 33, 34 BayVwVfG), dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen.

2

Tarif-Nr. 001 gilt auch, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft Urkunden einer Mitgliedsgemeinde beglaubigt.

3

Im Bedarfsfall können hier die gleichen Regelungen wie in Tarif-Nr. 4.1.3 des staatlichen Kostenverzeichnisses aufgenommen werden.

4

Gilt auch für Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 3, 4 AO 1977.

5

vgl. Nr. 1.3.2.1 und 1.3.2.2 der Bek vom 20.01.1999 (AIIMBI S. 135)

6

Es ist jewells im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

7

vgl. auch Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 der Bek vom 20.01.1999 (AIIMBI S. 135)

8

vgl. Verordnungsmuster (Anlage 1 der Bek vom 05.06.1976, MABI S. 473)

9

vgl. § 12 Abs. 1 des Verordnungsmusters

10

vgl. § 12 Abs. 3 des Verordnungsmusters

11

Gilt für Tarifgruppen 7 und 8

12

Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

13

Es ist ieweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs, 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

14

Die Rechtsgrundlage kann in der Entwässerungssatzung geschaffen werden (Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung in der Anlage der Bek vom 31.05.1988, AIIMBI S. 562, berichtigt S. 591, geändert am 14.01.1991, AIIMBI S. 60)

15

vgl. § 15 Abs. 3 des Satzungsmusters (Anlage 1 der Bek vom 13.07.1989, AIIMBI S. 579)

 

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 04.11.2003 in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen.

 Die Anschläge wurden am 04.11.2003 angeheftet und am 02.12.2003 wieder abgenommen.


 Markt Ipsheim
Ipsheim, 05.12.2003

gez. Hans Herold

 Hans Herold
Erster Bürgermeister


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@ 04. Dezember 2003 @